Versicherungsbestand verkaufen und Steuern sparen
Steuer bei Bestands- und Unternehmenstransaktionen
Daniel Ziska Vorstand, Steuerberater GPC Tax Unternehmensberatung AG Steuerberatungsgesellschaft Dudenstraße 10 10965 Berlin
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Wenn Sie einen Bestand oder ein Unternehmen kaufen oder verkaufen wollen, sind Dutzende von Fragen zu beantworten. Eine der wichtigeren ist: „Wie wirkt sich die Transaktion eigentlich auf meine Steuern aus?“ Oftmals geht es um größere Summen und auch gibt es einige Fußangeln – aber es gibt auch die Chance deutlich Steuern zu sparen oder das Finanzamt bei der Finanzierung des Kaufpreises einzubinden.
Wie bei fast allem im Leben, so gibt es auch bei Unternehmenstransaktionen zwei Seiten: In diesem Falle die des Käufers und des Verkäufers. Wir werden im Folgenden beide Seiten beleuchten.
Bestandstransaktionen
Um gleich mit der sprichwörtlichen Tür ins Haus zu fallen: Wenn man nicht aufpasst, kann für den Verkäufer eine Bestandstransaktion im laufenden Unternehmen steuerlich teuer werden. Warum? Existiert das Unternehmen nach der Transaktion weiter, z. B. weil nur ein Teil des Bestandes verkauft wird, dann wird der Verkaufserlös zusammen mit dem normalen Einkommen versteuert. Je nachdem wie die sonstige Verdienstsituation ist, kann die Einkommensteuerbelastung (ohne Kirchensteuer) leicht gut 44 % betragen, eventuell sogar über 47 %. Geht das auch günstiger? Ja, wenn der Gesamtbestand verkauft wird und entweder die einzige wesentliche Grundlage des Unternehmens ist – das wird oft so sein – oder wenn die anderen wesentlichen Grund-lagen auch zeitnah verkauft oder ins Privatvermögen transferiert werden. In diesem Falle liegt einkommensteuerlich eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe vor. Diese wird entweder wie die Abfindung eines Arbeitnehmers nach der so genannten Fünftrelregelung besteuert oder, wenn man als Unternehmer bereits den 55. Geburtstag gefeiert hat und es die erste derartige Veräußerung ist, mit gut der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes. Die Fünftelregelung wirkt sich dann erfreulich aus, wenn das andere Einkommen niedrig oder sogar negativ ist. Verdient man aber normal, so bleibt es meist auch beim normalen Steuersatz für den Bestandsverkauf. Der Sondersteuersatz für Unternehmer ab 55 kann zwischen 14 % und rund 27 % liegen. Bei sehr kleinen Transaktionen kann auch zusätzlich noch ein Steuerfreibetrag greifen.
Auch muss man beim Bestandskauf leider die Umsatzsteuer ins Kalkül ziehen. Zwar hat man als Versicherungsmakler normalerweise nicht viel mit dieser Steuer zu tun, aber die Steuerbefreiung für die Versicherungsmaklertätigkeit umfasst nach der Rechtsprechung nicht die Veräußerung eines Bestandes. Daher besteht die Gefahr, dass das Finanzamt aus dem Verkaufspreis 19 % Umsatzsteuer haben möchte. Dass man diesen Betrag dann nicht noch einmal der Einkommensteuer unterwerfen muss, tröstet nur wenig. Kann man dies vermeiden? Eine Sondervorschrift im Umsatzsteuergesetz besagt, dass der Verkauf von Unternehmen oder bestimmten Unternehmensteilen unbesteuert bleibt – dies ist der Königsweg. Selbstredend, dass bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind und die Weiterführung des Unternehmens in vielen Fällen – aber nicht immer – im Wege steht.
Für den Käufer ist eine Bestandstransaktion steuerlich günstig: Den Kaufpreis für den Bestand kann er über die Nutzungsdauer steuermindernd abschreiben. Das Finanzamt hilft also bei der Refinanzierung mit, da die Gewinne aus dem Bestand nicht komplett versteuert werden müssen. Eine offene Frage ist allerdings die Zeit, über welchen man den Kaufpreis abzuschreiben hat. Erfahrungsgemäß liegt diese zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Die Finanzämter starten oft mit den fünfzehn Jahren in die Diskussion. Entgegenhalten kann man dem, dass hier kein Firmen- oder Geschäftswert gekauft wurde, für welchen die fünfzehn Jahre gesetzlich vorgesehen sind, sondern ein Kundenbestand, der durch die Person des Maklers geprägt ist. Von daher ist die Nutzungsdauer eher mit dem Mandantenbestand eines Rechtsanwalts vergleichbar, für welchen in der Regel eine Dauer von fünf Jahren angesetzt wird. Die Umsatzsteuer ist kein Problem des Käufers: Fällt tatsächlich Umsatzsteuer an, so ist diese Teil der Anschaffungskosten und genauso abschreibungsfähig wie der andere Teil des Kaufpreises.
Unternehmenstransaktion
Für beide Parteien hängt es steuerlich davon ab, in welcher Form der Verkäufer sein Unternehmen geführt hat. Ist es ein Einzelunternehmen, so gilt für beide prinzipiell das Gleiche wie beim Bestandsverkauf. Gerade bei größeren oder auch bei sehr kleinteiligen Beständen ist der Bestandskauf oder der Kauf eines Einzelunternehmens aufgrund von Abwicklungsproblemen nur zweiter Sieger. Für beide Seiten wird oft der Anteilskauf interessanter sein, also der Kauf eines Unternehmens in Gesellschaftsform, von dem nur die Anteile übertragen werden.
Hat der Verkäufer sein Unternehmen als GmbH geführt und möchte nun die Anteile verkaufen, schaut es folgendermaßen aus: Der Verkäufer versteuert den Verkaufsgewinn nach dem günstigen Teileinkünfteverfahren. Der Steuersatz liegt, ohne die Kirchensteuer, bei maximal gut 28 % und kann – je nach Kaufpreishöhe und sonstigem Einkommen –
auch deutlich darunter liegen. Dieser Steuersatz gilt erfreulicherweise unabhängig vom Alter des Verkäufers. Es ist auch gleich, ob man bereits früher GmbH-Anteile verkauft hat. Diese Besteuerung ist für den Verkäufer sehr attraktiv – leider liegt die steuerliche Schattenseite beim Käufer. Daher wird die Form des Unternehmens ein kaufpreisrelevanter Faktor für den Käufer sein.
Der Käufer der GmbH-Anteile kann seine Anschaffungskosten steuerlich nicht geltend machen. Sie wirken sich erst aus, wenn er die GmbH wieder veräußert oder diese aufgelöst wird. Der Kaufpreis muss als im Endeffekt aus versteuertem Geld erbracht werden.
Ein Umsatzsteuerthema ergibt sich bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen übrigens für beide Seiten nicht.
Hat dagegen der Verkäufer sein Unternehmen als Kommanditgesellschaft, z. B. in Form der GmbH & Co. KG, strukturiert, so ergibt sich eine interessante Situation: Der Verkauf der Unternehmensanteile wird wie der Verkauf eines Bestandes oder Einzelunternehmens versteuert. Bei entsprechendem Alter ist also der besonders günstige Steuersatz möglich. Eine Umsatzsteuergefahr besteht nicht.
Für den Käufer andererseits wird der Kauf – obwohl er Anteile kauft – ebenfalls so behandelt, als hätte er ein Einzelunternehmen oder Bestand erworben. Er kann seinen Kaufpreis steuerlich geltend machen.
Insofern haben bei dieser Konstellation alle Beteiligten im besten Fall ihre Vorteile: Der Kauf einer Gesellschaft statt eines Bestandes, die begünstigte Veräußerungsbesteuerung, kein Umsatzsteuerproblem und auch die Abschreibungsfähigkeit für den Käufer.
Ein Einzelunternehmen kann man natürlich auch in eine GmbH & Co. KG umwandeln. Wichtig ist hierbei nur, dass man darauf achtet, dass die so genannte Gesamtrechtsnachfolge greift, so dass man beim Übergang auf die Gesellschaft nicht die gleichen zivilrechtlichen Probleme wie bei einem Bestandskauf hat.
Daniel Ziska